Wer eine Gaststätte, ein Restaurant, Bistro oder Café betreiben möchte, muss dieses Gewerbe zunächst regulär anmelden. Soll an Ort und Stelle Alkohol ausgeschenkt werden, benötigt der Betreiber zusätzlich eine sogenannte gaststättenrechtliche Erlaubnis (Konzession). 
Wenn das der Fall ist, muss der Gaststättenbetreiber zunächst zum Ordnungsamt.

Zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Volksfeste, Schützenfeste und Sportveranstaltungen, kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden.

Das Betreiben ohne die erforderliche Erlaubnis würde nach § 28 GastG eine Ordnungswidrigkeit darstellen und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden!

Die zuständige Behörde kann darüber hinaus noch weitere Nachweise verlangen. Daher ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld mit den betreffenden Stellen in Verbindung zu setzen, sodass die Anmeldung des Gewerbes beziehungsweise die Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis reibungslos und zeitnah erfolgen kann. 

Die Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

Unterlagen

Folgende Unterlagen werden benötigt, falls ein Gaststättenbetrieb eröffnet bzw. übernommen wird:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bzw. vorläufige Erlaubnis nach dem GastG
  • Gewerbeanmeldung gem. § 14 GewO
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
  • aktuelle, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Handelsregisterauszug für juristische Personen (z.B. GmbH etc.)
  • Unterrichtungsnachweis nach § 4 GastG- Bescheinigung der IHK
  • Lagepläne in 2-facher Ausfertigung
  • Grundrisszeichnungen in 2-facher Ausfertigung
  • Baubeschreibungen der Betriebsräume
  • Bescheinigung vom Gesundheitsamt nach § 43 Infektionsschutzgesetz
  • Kopie des Pachtvertrages
  • Abnahmebescheinigung der Gaststätte durch das Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Warendorf

Kosten

Die Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

Gaststättenrechtliche Erlaubnis

Wer eine Gaststätte, ein Restaurant, Bistro oder Café betreiben möchte, muss dieses Gewerbe zunächst regulär anmelden. Soll an Ort und Stelle Alkohol ausgeschenkt werden, benötigt der Betreiber zusätzlich eine sogenannte gaststättenrechtliche Erlaubnis (Konzession). 
Wenn das der Fall ist, muss der Gaststättenbetreiber zunächst zum Ordnungsamt.

Zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Volksfeste, Schützenfeste und Sportveranstaltungen, kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden.

Das Betreiben ohne die erforderliche Erlaubnis würde nach § 28 GastG eine Ordnungswidrigkeit darstellen und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden!

Die zuständige Behörde kann darüber hinaus noch weitere Nachweise verlangen. Daher ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld mit den betreffenden Stellen in Verbindung zu setzen, sodass die Anmeldung des Gewerbes beziehungsweise die Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis reibungslos und zeitnah erfolgen kann. 

Die Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

Folgende Unterlagen werden benötigt, falls ein Gaststättenbetrieb eröffnet bzw. übernommen wird:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bzw. vorläufige Erlaubnis nach dem GastG
  • Gewerbeanmeldung gem. § 14 GewO
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
  • aktuelle, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Handelsregisterauszug für juristische Personen (z.B. GmbH etc.)
  • Unterrichtungsnachweis nach § 4 GastG- Bescheinigung der IHK
  • Lagepläne in 2-facher Ausfertigung
  • Grundrisszeichnungen in 2-facher Ausfertigung
  • Baubeschreibungen der Betriebsräume
  • Bescheinigung vom Gesundheitsamt nach § 43 Infektionsschutzgesetz
  • Kopie des Pachtvertrages
  • Abnahmebescheinigung der Gaststätte durch das Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Warendorf

Die Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

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