Blindengeld und Blindenhilfe
Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als zwei Prozent beträgt oder bei denen anderweitige gleichwertige Störungen des Sehvermögens (zum Beispiel Gesichtsfeldeinschränkungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich oder der Vermerk "BI" im Schwerbehindertenausweis. Sie erhalten unabhängig von ihrer Einkommenssituation Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG).
Die Höhe des Blindengeldes beträgt zurzeit 640,51 € (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bzw. 320,81 € (vor Vollendung des 18. Lebensjahres). Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr liegt das Blindengeld bei 473 €.
Wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, erhalten diese Personen den Differenzbetrag von 135,96 € als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII. Da die Grenzen für Einkommen und Vermögen vergleichsweise hoch sind (selbstgenutztes, angemessenes Wohneigentum wird zum Beispiel nicht berücksichtigt), haben viele blinde Menschen einen Anspruch auf diesen Differenzbetrag.
Auch hochgradig sehbehinderte Menschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten nach dem GHBG eine monatliche Hilfe in Höhe von 77 Euro zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen, und zwar unabhängig von ihrer Einkommenssituation. Hochgradig sehbehinderte sind solche Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, deren Sehvermögen aber für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, vor allem einem angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 Prozent oder krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken. Für den Antrag benötigen Sie eine augenärztliche Bescheinigung.