Haltung von gefährlichen Hunden
Die Haltung von gefährlichen Hunden ist an besondere Voraussetzungen (siehe Landeshundegesetz NRW vom 1. Januar 2003) geknüpft. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
- das 18. Lebensjahr vollendet hat
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
- in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
- die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist
- Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
- Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind
- Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist
- Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah
- Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben
- Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben
- Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.