Grundsteuer
Die Grundsteuer wird auf jegliche Art von Grundbesitz erhoben. Dazu gehören alle Arten von Immobilien (von der Wohnung bis zum Industriegebäude) sowie die unbebauten Grundstücke. Die Grundsteuer ist eine sogenannte direkte Steuer, da sie vom jeweiligen Grundstücks- und/oder Immobilienbesitzer direkt an die Gemeinde Beelen zu zahlen ist.
Festgesetzt wird die Grundsteuer für jedes einzelne Objekt. Die Höhe der Grundsteuer ist vom Zustand und aktuellen Wert des jeweiligen Grundstücks oder der Immobilie abhängig.
Sie ist unterteilt in
- Grundsteuer A (land-und forstwirtschaftliche Grundstücke): Hebesatz 235 v.H.
- Grundsteuer B (Wohn-, Geschäfts- und Betriebsgrundstücke etc.): Hebesatz 454 v.H.
Berechnung der Grundsteuer
Maßgeblich ist dabei der Einheitswert der Immobilie oder des Grundstücks, der vom Finanzamt ermittelt wird.
Die Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag und vom Hebesatz. Der Grundsteuermessbetrag errechnet sich aus dem Einheitswert und wird vom Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt entscheidet ebenfalls, wem das Eigentum zugerechnet wird und ab wann die Bewertung erfolgt.
Die Grundsteuer errechnet sich aus dem Produkt von Grundsteuermessbetrag und Hebesatz.
Wann ist die Grundsteuer fällig?
Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten.
Auf Antrag können die Quartalsfälligkeiten bei der Grundsteuer für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Dann sind die gesamten Beträge zum 1. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Die im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeiten an die Gemeindekasse Beelen unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.
Jahressteuer, Eigentumswechsel
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Das heißt, ihre Erhebung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr. Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn (01.01.) eines Kalenderjahres. Wird ein Grundstück verkauft, so bedeutet dies, dass die Steuerpflicht nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet. Der Messbescheid wird entsprechend zum 31.12. des Verkaufsjahres vom Finanzamt aufgehoben.