Neben der Grundsteuer gehört die Gewerbesteuer zu den Real- oder Objektsteuern. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbebetrieb und dessen objektive Ertragskraft besteuert. 
Der Steuerschuldner
Steuerpflichtig sind alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts: 
- Gewerblich tätige Einzelunternehmen 
- Personengesellschaften 
- Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten 
- Kapitalgesellschaften 
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sofern sie im Handelsregister eingetragen sind oder ihr Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt 

Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist. 

Gewerbesteuerberechnung
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ertrag ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser wird durch die Anwendung eines Hundertsatzes auf den Gewerbeertrag ermittelt. Haben natürliche Personen oder Personengesellschaften einen Gewerbeertrag erzielt, so ist dieser um einen Freibetrag von 24.500 Euro zu kürzen. 
Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.  
Auf die von den Finanzämtern übermittelten Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum gültigen Hebesatz an und ermittelt auf diesem Weg die Gewerbesteuer, welche sie schließlich in einem entsprechenden Gewerbesteuerbescheid festsetzt. 
Der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde Beelen beträgt  derzeit 418 Prozent
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem Produkt Gewerbesteuermessbetrag und Hebesatz. 
Vorauszahlungen
Am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres hat der Steuerschuldner Vorauszahlungen zu entrichten. 
Sie betragen grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Die Anpassung kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden.  Aber auch das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden oder vorangegangenen Erhebungszeitraum die Anpassung der Vorauszahlungen veranlassen. Für die Anpassung ist ein schriftlicher Antrag beim Finanzamt Voraussetzung. Diesem sind Nachweise (z.B. BWA) über die sich ergebende Besteuerungsgrundlage beizufügen.
Das Finanzamt kann bis zum Ende des  15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird.  An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen gebunden.
Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen
Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, erfolgt eine Verzinsung dieser Summe. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinshöhe beträgt 0,5 Prozent je Monat. 

Finanzielle Bedeutung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer stellt für die Gemeinden die einzige wesentliche Einnahmequelle dar, die für sie beeinflussbar ist. Daher steht sie unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG).

Gewerbesteuer
Neben der Grundsteuer gehört die Gewerbesteuer zu den Real- oder Objektsteuern. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbebetrieb und dessen objektive Ertragskraft besteuert. 
Der Steuerschuldner
Steuerpflichtig sind alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts: 
- Gewerblich tätige Einzelunternehmen 
- Personengesellschaften 
- Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten 
- Kapitalgesellschaften 
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sofern sie im Handelsregister eingetragen sind oder ihr Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt 

Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist. 

Gewerbesteuerberechnung
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ertrag ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser wird durch die Anwendung eines Hundertsatzes auf den Gewerbeertrag ermittelt. Haben natürliche Personen oder Personengesellschaften einen Gewerbeertrag erzielt, so ist dieser um einen Freibetrag von 24.500 Euro zu kürzen. 
Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.  
Auf die von den Finanzämtern übermittelten Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum gültigen Hebesatz an und ermittelt auf diesem Weg die Gewerbesteuer, welche sie schließlich in einem entsprechenden Gewerbesteuerbescheid festsetzt. 
Der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde Beelen beträgt  derzeit 418 Prozent
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem Produkt Gewerbesteuermessbetrag und Hebesatz. 
Vorauszahlungen
Am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres hat der Steuerschuldner Vorauszahlungen zu entrichten. 
Sie betragen grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Die Anpassung kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden.  Aber auch das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden oder vorangegangenen Erhebungszeitraum die Anpassung der Vorauszahlungen veranlassen. Für die Anpassung ist ein schriftlicher Antrag beim Finanzamt Voraussetzung. Diesem sind Nachweise (z.B. BWA) über die sich ergebende Besteuerungsgrundlage beizufügen.
Das Finanzamt kann bis zum Ende des  15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird.  An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen gebunden.
Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen
Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, erfolgt eine Verzinsung dieser Summe. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinshöhe beträgt 0,5 Prozent je Monat. 

Finanzielle Bedeutung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer stellt für die Gemeinden die einzige wesentliche Einnahmequelle dar, die für sie beeinflussbar ist. Daher steht sie unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG).
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