Die Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien erfolgt ausschließlich von behördlichen Schriftstücken zur Vorlage bei Dritten oder von Schriftstücken Dritter zur Vorlage bei Behörden. Auch Unterschriften können nur beglaubigt werden, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll. Die Unterschrift muss im Beisein unserer Mitarbeiter geleistet werden.
Eine amtliche Beglaubigung auf Abschriften/Kopien von Schriftstücken beschränkt sich auf solche, die von einer deutschen Behörde ausgestellt sind oder deren Abschrift/Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde. Dabei muss das Original in deutscher Sprache abgefasst sein. Bei ausländischen Urkunden ist eine Beglaubigung nur ausnahmsweise möglich, wenn eine Übersetzung durch einen anerkannten Übersetzer gleichzeitig vorgelegt wird.
Bitte beachten Sie, dass die Kopien einseitig sein müssen.

Nicht beglaubigen dürfen wir:
  • Personenstandsurkunden (wie z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden). In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das jeweilige Standesamt, das seinerzeit die Originalurkunde ausgestellt hat
  • Unterschriften, wenn Sie eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift ohne zugehörigen Text oder eine so genannte „öffentliche Beglaubigung” benötigen oder eine beglaubigte Unterschrift für einen Dienstbarkeitsvertrag. In diesen Fällen müssen Sie sich an einen Notar wenden. 
  • private Schriftstücke für eine private Verwendung.
 

Kosten

Pro Kopie 0,50 Euro.
Beglaubigung 2,00 Euro.
Die Unterschriftsbeglaubigung kostet 1,50 Euro.