Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen bedürfen meist einer Genehmigung. 
Unter Änderung ist die nicht nur unerhebliche Umgestaltung einer baulichen Anlage, also beispielsweise der Dachgeschossausbau, zu verstehen. 
Eine Nutzungsänderung ist die Änderung der genehmigten Benutzungsart einer baulichen Anlage. Eine solche liegt vor, wenn beispielsweise Wohnräume in Büronutzung, in eine Praxis oder eine gewerbliche Nutzung geändert werden. 

Verfahren

Wenn Sie die Erteilung einer Baugenehmigung möchten, ist zunächst ein Bauantrag einzureichen. Im Bauantrag ist das Vorhaben baurechtlich, vollständig und prüfbar darzustellen. Die Bauvorlagen sind in der Regel durch einen Bauvorlageberechtigten (z. B. Architekten) zu erstellen.
Im Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde (eventuell unter Beteiligung anderer Dienststellen und Behörden) die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, wird eine Baugenehmigung erteilt, auf die der Antragsteller/die Antragstellerin (Bauherr) einen Rechtsanspruch hat. Der Bescheid ist drei Jahre gültig, das heißt, dass innerhalb dieser Zeit mit dem Bauvorhaben begonnen werden muss.
Auf Antrag kann die Baugenehmigung um ein Jahr verlängert werden.

Vorhaben, die nicht genehmigt werden müssen

Es gibt einige Vorhaben, die genehmigungsfrei sind ( § 62 BauO NRW). 

Dabei sollten die Bauherren darauf achten, dass diese baulichen Anlagen – auch wenn sie genehmigungsfrei sind – den baurechtlichen Bestimmungen (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) entsprechen müssen. 

Voraussetzung ist auch, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und dessen Festsetzungen nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. 


Weitere Informationen dazu gibt es beim Kreis Warendorf unter: Serviceportal Kreis Warendorf

Denken Sie bitte daran, dass wir Ihnen auf diesen Internetseiten umfassende Informationen zur Verfügung stellen, Sie aber keine rechtsverbindlichen Auskünfte erhalten können. Wenden Sie sich hierfür bitte an die angegebenen Ansprechpartner bei der Gemeinde Beelen.

Zuständige Stelle

Fachbereich Bauen und Wohnen
Warendorfer Straße 9
48361 Beelen

Ansprechpartner

Bauanträge/Baugenehmigungen

Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen bedürfen meist einer Genehmigung. 
Unter Änderung ist die nicht nur unerhebliche Umgestaltung einer baulichen Anlage, also beispielsweise der Dachgeschossausbau, zu verstehen. 
Eine Nutzungsänderung ist die Änderung der genehmigten Benutzungsart einer baulichen Anlage. Eine solche liegt vor, wenn beispielsweise Wohnräume in Büronutzung, in eine Praxis oder eine gewerbliche Nutzung geändert werden. 

Verfahren

Wenn Sie die Erteilung einer Baugenehmigung möchten, ist zunächst ein Bauantrag einzureichen. Im Bauantrag ist das Vorhaben baurechtlich, vollständig und prüfbar darzustellen. Die Bauvorlagen sind in der Regel durch einen Bauvorlageberechtigten (z. B. Architekten) zu erstellen.
Im Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde (eventuell unter Beteiligung anderer Dienststellen und Behörden) die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, wird eine Baugenehmigung erteilt, auf die der Antragsteller/die Antragstellerin (Bauherr) einen Rechtsanspruch hat. Der Bescheid ist drei Jahre gültig, das heißt, dass innerhalb dieser Zeit mit dem Bauvorhaben begonnen werden muss.
Auf Antrag kann die Baugenehmigung um ein Jahr verlängert werden.

Vorhaben, die nicht genehmigt werden müssen

Es gibt einige Vorhaben, die genehmigungsfrei sind ( § 62 BauO NRW). 

Dabei sollten die Bauherren darauf achten, dass diese baulichen Anlagen – auch wenn sie genehmigungsfrei sind – den baurechtlichen Bestimmungen (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) entsprechen müssen. 

Voraussetzung ist auch, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und dessen Festsetzungen nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. 


Weitere Informationen dazu gibt es beim Kreis Warendorf unter: Serviceportal Kreis Warendorf

Denken Sie bitte daran, dass wir Ihnen auf diesen Internetseiten umfassende Informationen zur Verfügung stellen, Sie aber keine rechtsverbindlichen Auskünfte erhalten können. Wenden Sie sich hierfür bitte an die angegebenen Ansprechpartner bei der Gemeinde Beelen.

Nutzungsänderung https://serviceportal.beelen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/539/show
Fachbereich Bauen und Wohnen
Warendorfer Straße 9 48361 Beelen

Herr

Willinghöfer

28

02586 887-28
willinghoefer@beelen.de