Lärm gibt es ständig und überall. Lärm gibt es rund um die Uhr und Lärm kann krank machen. Deshalb ist es wichtig, den Lärm, wo es immer es geht, zu bekämpfen und Lärmbelästigungen so gering wie möglich zu halten. Das geschieht zum einen durch gegenseitige Rücksichtnahme und zum anderen ist die Lärmbekämpfung in Gesetzen, wie zum Beispiel dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW fest verankert.

Ruhestörender Lärm

Von 22 bis 6 Uhr sind alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können (§ 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW). Nach § 10 dieses Gesetzes dürfen Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte nur eine solche Lautstärke haben, durch die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Ob eine solche „erhebliche Belästigung” vorliegt, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab. 

Sonn- und Feiertage

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, wenn sie die Ruhe des Tages stören können. Es sei denn, sie sind erlaubt oder/und genehmigt. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden (§ 3 Sonn- und Feiertagsgesetz NRW). 

Lärm durch Gartengeräte

Der Betrieb von Rasenmähern ist nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes grundsätzlich an Werktagen (Montag bis Samstag) von 7 bis 20 Uhr erlaubt. Der Betrieb von Freischneidern, Rasentrimmern, Rasenkantenschneidern sowie Laubbläsern/Laubsaugern ist grundsätzlich nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr erlaubt. 

Kinderlärm

Bei Kinderlärm schreitet das Ordnungsamt nicht ein. Spielt sich dieser Lärm allerdings auf einem sehr hohen Niveau ab wie zum Beispiel intensiv skateboardfahrende Jugendliche in einem Wohngebiet können unter Umständen Mitarbeiter des Jugendtreffs als Vermittler hinzugezogen werden.

Gewerblicher Lärm

Für Lärmbelästigungen, die von einem gewerblichen Betrieb ausgehen, ist der Kreis Warendorf zuständig.