Nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen (LÖG-NRW) dürfen Verkaufsstellen von montags bis freitags von 0.00 Uhr bis 24 Uhr sowie an Samstagen bis 22 Uhr geöffnet sein.  
Am 24. Dezember (Heiligabend) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein. 
An Sonn- und Feiertagen dürfen unter anderem geöffnet sein: 

  • Verkaufsstellen, die überwiegend Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren im Angebot haben. Und zwar für die Dauer von fünf Stunden. Diese Regelung gilt nicht am 2. Weihnachtstag, Ostermontag und Pfingstmontag: An diesen Tagen müssen die Verkaufsstellen geschlossen bleiben.
  • Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte. Sie dürfen ihre Verkaufsstellen ebenfalls für die Dauer von fünf Stunden geöffnet halten.

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind ermächtigt, durch eine ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen für die Dauer von höchstens fünf Stunden Verkaufsstellen die Öffnung zu genehmigen. 

Ladenöffnungszeiten

Nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen (LÖG-NRW) dürfen Verkaufsstellen von montags bis freitags von 0.00 Uhr bis 24 Uhr sowie an Samstagen bis 22 Uhr geöffnet sein.  
Am 24. Dezember (Heiligabend) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein. 
An Sonn- und Feiertagen dürfen unter anderem geöffnet sein: 

  • Verkaufsstellen, die überwiegend Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren im Angebot haben. Und zwar für die Dauer von fünf Stunden. Diese Regelung gilt nicht am 2. Weihnachtstag, Ostermontag und Pfingstmontag: An diesen Tagen müssen die Verkaufsstellen geschlossen bleiben.
  • Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte. Sie dürfen ihre Verkaufsstellen ebenfalls für die Dauer von fünf Stunden geöffnet halten.

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind ermächtigt, durch eine ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen für die Dauer von höchstens fünf Stunden Verkaufsstellen die Öffnung zu genehmigen. 

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