Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von der Kommune erhoben und fließt nur ihr zu.
Welche Vergnügungen werden besteuert?
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Beelen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen und Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –;
- Sex- und Erotikmessen;
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
- das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
- Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).
Formen der Vergnügungssteuer
Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag. Der Steuersatz beträgt 6 v.H.
Die Gemeinde Beelen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Einspielergebnisses befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses
- bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 31 Euro
- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
- bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses
- bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 21 Euro
- in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
- bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: 500 Euro.