Hunde gehören an die Leine – lediglich außerhalb von Ortschaften dürfen sich die Tiere ohne Leine frei bewegen. 
Innerhalb von Ortschaften müssen die Vierbeiner angeleint sein. Die Leinenpflicht kontrolliert unser Ordnungsamt mit regelmäßigen Stichproben.


Die Leinenpflicht gilt für:

  • Fußgängerzonen
  • Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen- Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
  • bei öffentlichen Versammlungen
  • Aufzügen
  • bei Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
  • in ausgewiesenen Landschafts- und Naturschutzgebieten