Brandschau
In Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens fünf Jahren eine Brandschau durchzuführen – laut Paragraf 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) in Nordrhein-Westfalen.
Dem Gesetz nach sind die Kommunen dafür zuständig, solche Brandschauen durchzuführen.
Dies geschieht entweder durch hauptamtliche Kräfte der Feuerwehr oder durch Brandschutztechniker.
Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
Ein solches Brandschutzkonzept greift allerdings erst dann, wenn es regelmäßig überprüft und den neuesten technischen und gesetzlichen Vorschriften angepasst wird.
Bei einem Brandschutzkonzept stehen folgende Punkte besonders im Mittelpunkt:
- Ist die Möglichkeit zur Selbstrettung für gefährdeten Personen gegeben?
- Ist eine Menschenrettung durch die Feuerwehr möglich?
- Sind wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen möglich?
- Ist die Löschwasser- und Löschmittelversorgung gesichert?
- Bestehen ausreichende Zugangs- bzw. Zufahrtmöglichkeiten für die Feuerwehr?