Gewässerunterhaltungsgebühr
Das Gebiet der Gemeinde Beelen wird von Bächen und Gräben durchzogen. Die Pflege und Entwicklung dieser Gewässer wird auf dem Gemeindegebiet durch den Wasser- und Bodenverband Warendorf-Süd wahrgenommen. Die dabei entstehenden Kosten werden durch die Gemeindeverwaltung über die Gewässerunterhaltungsgebühren auf die Grundstückseigentümer umgelegt und an den Wasser- und Bodenverband abgeführt.
Die Gewässerunterhaltungsgebühr ist keine Benutzungsgebühr. Sie deckt den Aufwand für die Unterhaltung der Fließgewässer (Bäche, Flüsse, Gräben) ab, in welche das Regenwasser direkt, über die Bodenversickerung oder den Umweg des Kanals gelangt. Diese Gewässer sorgen dafür, dass der niedergehende Regen, möglichst ohne Schäden anzurichten, abfließen kann. Damit dieser Abfluss gewährleistet werden kann, müssen die Gewässer unterhalten und gepflegt werden, unter anderem durch regelmäßiges Mähen der Böschungen und Ausheben der Sohle.
Die Gewässerunterhaltungsgebühr darf nicht mit der Niederschlagswassergebühr verwechselt werden. Für die auf jedem Grundstück vorhandenen bebauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann, werden Benutzungsgebühren erhoben, vorausgesetzt, dass man auch tatsächlich an die Kanalisation angeschlossen ist.
Die Gewässerunterhaltungsgebühren werden in 2022 rückwirkend ab 2019 erhoben, da nunmehr alle befestigten und unbefestigten Flächen ermittelt wurden.
Kosten
Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet als sonstige Gewässer liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband „Warendorf-Süd“ die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für befestigte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:
vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 beträgt die Gebühr | 0,01770 € |
vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 beträgt die Gebühr | 0,01770 € |
vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 beträgt die Gebühr | 0,01796 € |
ab 01.01.2022 beträgt die Gebühr | 0,01837 € |
für unbefestigte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:
vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 beträgt die Gebühr | 0,00020 € |
vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 beträgt die Gebühr | 0,00020 € |
vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 beträgt die Gebühr | 0,00020 € |
ab 01.01.2022 beträgt die Gebühr | 0,00020 € |